Betreibung zu Unrecht? Prüfe in 3 Minuten, ob der Eintrag für Dritte unsichtbar werden kann.
Gratis-Check nach Art. 8a SchKG. Keine Rechtsberatung: Du siehst, ob ein Gesuch möglich ist, und reichst es selbst beim Betreibungsamt ein.
- Fünf Fragen, keine Anmeldung
- Deine Antworten bleiben in deinem Browser
- Rechtsstand nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2026
Das solltest du wissen, bevor du ein Gesuch stellst
- Der Eintrag wird nicht gelöscht
- Er bleibt im Register. Das Betreibungsamt teilt ihn Dritten, etwa Vermietern oder Arbeitgebern, aber nicht mehr mit.
- Ohne Rechtsvorschlag geht es nicht
- Den Rechtsvorschlag musst du innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erheben.
- Drei Monate warten
- Das Gesuch ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung möglich.
- Der Gläubiger hat 20 Tage
- Das Amt fragt ihn an. Weist er in dieser Zeit nach, dass er ein Verfahren gegen deinen Rechtsvorschlag eingeleitet hat, bleibt der Eintrag sichtbar.
- Die Gebühr beträgt CHF 40
- So steht es in den Formularen der Betreibungsämter. Sie wird auch fällig, wenn das Gesuch abgewiesen wird.
- Ein Erfolg ist nicht garantiert
- Beweist der Gläubiger später ein Verfahren oder setzt er die Betreibung fort, wird der Eintrag wieder sichtbar.
Was die Ampel dir sagt
- GrünDu erfüllst die Voraussetzungen. Ein Gesuch ist möglich.
- GelbNoch nicht: Es fehlt Zeit oder eine Information. Du erfährst, was und bis wann.
- RotDieser Weg hilft dir nicht, oder die Zeit drängt. Du erfährst, was du stattdessen tun kannst.
Das Gesuch-Paket
Zeigt die Ampel Grün, kannst du das Gesuch selbst beim Betreibungsamt stellen. Oder du lässt es bei uns vorbereiten.
- Dein Gesuch ausgefüllt, bereit zum Unterschreiben
- Ein Begleitschreiben ans Betreibungsamt
- Eine Terminerinnerung für die Frist
Du reichst das Gesuch selbst ein. Die Gebühr von CHF 40 zahlst du ans Betreibungsamt.
PilotpreisCHF 29
Wir starten gerade und bereiten die ersten Gesuche von Hand vor. Vorbestellen kannst du nach dem Check, wenn die Ampel Grün zeigt. Heute zahlst du nichts.
Häufige Fragen
Kann ich eine Betreibung löschen lassen?
Nicht auf Knopfdruck. Ist die Betreibung ungerechtfertigt, gibt es drei Wege: Der Gläubiger zieht sie zurück, ein Gericht hebt sie auf, oder du stellst nach drei Monaten das Gesuch um Nichtbekanntgabe. Beim Gesuch wird der Eintrag nicht gelöscht, aber Dritten nicht mehr mitgeteilt.
Wie lange sieht man eine Betreibung?
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Bis dahin sieht, wer ein glaubhaftes Interesse hat, etwa ein Vermieter, den Eintrag im Auszug.
Was, wenn ich keinen Rechtsvorschlag erhoben habe?
Dann ist das Gesuch nicht möglich. Läuft die Frist von 10 Tagen noch, kannst du ihn nachholen. So geht es und so rechnest du dein Fristende aus.
Muss ich das Gesuch bei euch bestellen?
Nein. Das Formular gibt es beim Betreibungsamt, und der Check ist gratis. Das Paket spart dir Recherche, Formularfragen und das Merken von Fristen.
Ist das Rechtsberatung?
Nein. Wir erklären den gesetzlichen Ablauf und prüfen deine Angaben gegen die Voraussetzungen. Wir sind kein Anwaltsbüro und vertreten dich nicht vor Behörden oder Gerichten. Streitest du mit dem Gläubiger über die Forderung selbst, brauchst du Beratung.
Was passiert mit meinen Angaben?
Die Antworten im Check werden nur in deinem Browser ausgewertet. Gespeichert wird, was du in ein Formular einträgst, zum Beispiel deine E-Mail-Adresse. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
Quellen
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), Art. 8a und 74 bis 75
- BGE 147 III 486: Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
Stand der Rechtslage: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.