Zahlungsbefehl erhalten? Dir bleiben 10 Tage für den Rechtsvorschlag.
Ein Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Du brauchst dafür keine Begründung. Rechne hier dein Fristende aus.
So erhebst du Rechtsvorschlag
- Sofort oder innert 10 Tagen. Du kannst ihn gleich beim Überbringer des Zahlungsbefehls erklären oder innert 10 Tagen beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 SchKG).
- Ohne Begründung. Du musst nicht erklären, warum du die Forderung bestreitest (Art. 75 SchKG).
- Nur ein Teil strittig? Nenne den bestrittenen Betrag. Sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
- Beleg sichern. Lass dir den Eingang bestätigen und bewahre die Bestätigung auf.
Textvorschlag für den schriftlichen Rechtsvorschlag
Gib den Brief rechtzeitig ab und lass dir den Eingang bestätigen. Rechne vorsichtig: Verlass dich nicht auf eine Verschiebung des Fristendes.
Und danach?
Nach dem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger seine Forderung vor Gericht durchsetzen. Tut er nichts, bleibt die Betreibung trotzdem für Dritte sichtbar. Dann kannst du nach drei Monaten das Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen. Prüfe, ob es bei dir geht.
Soll ich besser bezahlen?
Schuldest du das Geld, kann Bezahlen sinnvoll sein. Bist du unsicher, erhebe zuerst Rechtsvorschlag und prüfe dann. Zahlst du nach dem Rechtsvorschlag, kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe ausgeschlossen sein (BGE 147 III 486). Lass dich bei einer berechtigten Forderung beraten, wie du den Eintrag am besten bereinigst.
Was, wenn die 10 Tage vorbei sind?
Dann ist der Rechtsvorschlag verspätet. Sprich sofort mit dem Betreibungsamt oder einer Beratungsstelle. In seltenen Fällen lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen, zum Beispiel bei unverschuldeter Verhinderung.
Allgemeine Information nach Art. 74 und 75 SchKG, keine Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), Art. 74 und 75
- BGE 147 III 486: Zahlung nach Rechtsvorschlag und Gesuch um Nichtbekanntgabe